Für Geschäfte mit Endverbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nur insoweit, als ihnen keine Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
1. Allgemeines:
Für sämtliche Bestellungen gelten nachstehende Bedingungen ausschließlich soweit nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
Zur Abänderung dieser Bedingungen genügt in keinem Fall der allgemeine Hinweis auf gedruckten oder vervielfältigten Vertragsbedingungen; vielmehr ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer jede gewünschte Änderung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen mit gesondertem Schreiben, in dem die gewünschten Änderungen unter Anführung der diesbezüglichen Punkte unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen genau beschrieben sind, bekanntzugeben.
Ein Schweigen des Verkäufers auf diese Änderungswünsche gilt nicht als Zustimmung.
Durch die Auftragserteilung gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen als anerkannt und für den Verkäufer und den Kunden als rechtsverbindlich.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen persönlichen Daten vom Verkäufer automationsgeschützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
2. Preise:
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich falls nicht anders angegeben, ab den Lieferwerken frei nach Wahl des Verkäufers, LKW-Verladen ohne Verpackung, Mehrwertsteuer, Montage, Versicherung oder sonstige Nebenkosten sind nicht enthalten. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei Teillieferungen. Bei Aufträgen, bei denen Vorarbeiten erforderlich sind, kann vom Verkäufer eine entsprechende Anzahlung gefordert werden. Der Preiserstellung sind die am Tag der Anbotlegung geltenden Löhne und alle sonstigen Kosten zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung dieser Faktoren steht dem Verkäufer das Recht zu, eine entsprechende Erhöhung der Preise vorzunehmen.
3. Abschluss und Ausführung:
a) Soweit sich aus den schriftlichen Angeboten nichts Anderes ergibt, sind sämtliche Angebote des Verkäufers freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Lieferung.
b) Öffentliche Äußerungen von dritten Personen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit dieser diesen Äußerungen schriftlich zum Vertragsinhalt gemacht hat. Dies gilt auch für vom Verkäufer oder Dritten stammende Abbildungen, Zeichnungen, Markenangaben sowie die in Preislisten, Katalogen, Prospekten und anderen Veröffentlichungen bekannt gegebene Maße, Gewichte, Leistungen, Preise etc.
c) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch einen Außendienstmitarbeiter getätigt bzw. getroffen werden, können vom Verkäufer, solange sie von diesem nicht endgültig angenommen worden sind, widerrufen werden. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden vom Verkäufer im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
d) Die Bestellung gilt erst dann als endgültig angenommen und unwiderruflich, wenn der Verkäufer
1. nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung absendet, wobei dann die Konditionen, wie sie in der Auftragsbestätigung angeführt sind, gelten oder
2. die Rechnung, mit der der Verkäufer die Lieferung fakturiert versendet, oder
3. die Lieferung auf Grund der Bestellung ausführt.
e) Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung ist die betreffende österreichische Ö-Norm maßgebend. Geringe Maßdifferenzen berechtigen nicht zur Reklamation. Zusätzliche Leistungen werden zusätzlich abgerechnet.
f) Auftragsbestätigungen sind vom Kunden unverzüglich auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2 (zwei) Tagen schriftlich zu rügen, ansonsten die in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferung und Leistungen unwiderleglich als vom Kunden genehmigt gilt.
4. Termine:
Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen zu laufen. Im Übrigen sind Terminangaben des Verkäufers freibleibend. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Kunden nicht, irgendwelche Schadenersatzansprüche an uns zu stellen.
5. Lieferung:
Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Wird diese Lieferzeit wesentlich überschritten, so hat der Kunde das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzanforderungen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschossen. Hat der Verkäufer den Kunden verständigt, dass die bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach dem Ermessen des Verkäufers zu lagern und in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert. Verpackungsmaterial wird verrechnet und nur nach Maßgabe gesetzlicher Verpflichtungen vom Verkäufer zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren verrechnet der Verkäufer Paletteneinsatz. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für Palettenabnützung in der Höhe von € 1,45 exkl. USt. vergütet. Palettenrückholungen werden gesondert verrechnet.
6. Zahlung:
a) Schecks werden unter Vorbehalt entgegengenommen und gelten erst mit ihrer gänzlichen Einlösung als Bezahlung. Wechsel werden nur dann angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Annahme von Wechseln erfolgt nicht an Zahlung statt, sondern nur als Zahlungsversprechen.
b) Bei Zahlungsverzug sind dem Verkäufer Zinsen in der Höhe von 2 % über den jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderten Zinsen zu vergüten.
c) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen der Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit sämtlicher Forderungen des Verkäufers zur Folge. Sie berechtigen den Verkäufer außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
d) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, sämtliche offene Forderungen durch Zessionen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögensgegenständen zu Gunsten des Verkäufers zu sichern.
e) Alle Zahlungen, auch An- und Teilzahlungen sind unabhängig von etwaigen Lieferterminverschiebungen zum ursprünglich vereinbarten Termin fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche, seien sie berechtigt oder nicht berechtigt, ist nicht statthaft. Durch Gewährleistungsansprüche wird daher die Fälligkeit der Zahlung nicht hinausgeschoben. Ist ein Skonto vereinbart, beginnt die Skontofrist mit dem Datum der Absendung der Faktura durch den Verkäufer zu laufen. Einstweilige Gewährleistungsansprüche oder behauptete Gegenforderungen unterbrechen oder hemmen die Skontofrist nicht.
f) Der Verkäufer ist berechtigt, einlangende Zahlungen, ungeachtet allfällige anders lautender Widmungserklärungen, nach seinem Ermessen fällige Verpflichtungen aller Art, somit auch für Mahnspesen für die Verfolgung seiner Ansprüche, Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Kapitalsbeträge zu verwenden.
g) Auch der in Rechnung gestellte Paletteneinsatz ist innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen. Die Rückerstattung des Paletteneinsatzes erfolgt bei Retourgabe lt. Punkt 5 „Lieferung“.
7. Gewährleistung und Haftung:
a) Die Lieferung ist sofort bei Übergabe an den Kunden, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken.
Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs- Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mängel binnen drei Tagen ab Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Die Prüfung der Ware hat jedenfalls vor einem Verlegen oder sonstigem Verarbeiten zu erfolgen. Reklamationen eines bereits verlegten oder sonst verarbeiteten Materials werden auf keinen Fall anerkannt.
b) Wir leisten Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung für ein Jahr, wobei die Existenz eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe ausnahmslos vom Kunden zu beweisen ist, die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich abgedungen. Rückgriffsrechte des Kunden im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen. Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
c) Eine Haftung aus Schadenersatz trifft den Verkäufer nur, wenn diesem krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden sind binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Der Höhe nach ist ein allfälliger Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den der Verkäufer Versicherungsdeckung erlangen kann. Jedenfalls ausgeschlossen ist eine Haftung des Verkäufers für Mangelfolge- oder Begleitschäden (z.B. Betriebsausfall oder Verdienstentgang), ferner für alle Arten von mittelbaren Schäden. Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers ist die pünktliche Erfüllung aller vom Kunden übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungspflicht.
d) Der Kunde ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen die Stellungnahme des Verkäufers einzuholen.
e) Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise oder auf Nichteinholung die Stellungnahme des Verkäufers zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer auf keinen Fall.
f) Die Produkthaftpflicht setzt voraus, dass der Kunde alle vom Verkäufer bekanntgegebenen Informationen über die Behandlung des Liefergegenstandes genauestens beachtet und eine Verwendung des Liefergegenstandes nur zum ausdrücklich ausbedungenen und vom Verkäufer erwarteten Zweck erfolgt. Ausgeschlossen ist die Produkthaftpflicht für Sachschäden, soweit diese nicht ein Verbraucher erleidet; weiters jede gegen den Verkäufer aus anderer Bestimmung abgeleitete Produkthaftpflicht; ausgeschlossen ist auch jeder gegen den Verkäufer gerichteter Regressanspruch im Zusammenhang mit Haftpflichten der Kunden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Kunde verpflichtet sich, Waren die ausdrücklich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. an Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus dem Vertrag sind ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und übernimmt es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, dem Verkäufer hinsichtlich aller entstehenden, damit verbundenen Nachteile vollkommen Schad- und Klaglos zu halten.
8. Garantie für Fremderzeugnisse:
Soweit sich aus Garantiezusagen für fremde Erzeugnisse, insbesondere ausländische Erzeugnisse über die vorgeschriebenen Gewährleistungs- oder Produkthaftpflichtansprüche hinaus weitere Ansprüche ergeben sollten, ist der Verkäufer berechtigt, diese durch das Anbieten einer Abtretung der gegen den Vorlieferanten bzw. Hersteller zustehenden diesbezüglichen Ansprüche vollständig zu erfüllen. Mit der Abtretung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
9. Aufrechnung:
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit einer ihm gegen die Auftragnehmerin zustehenden Forderung gegen eine Zahlungspflicht aus diesem Vertragsverhältnis ist unzulässig. Der Aufrechnungsverzicht gilt nicht hinsichtlich jener Gegenforderungen, welche vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder dem Verkäufer gegenüber gerichtlich festgestellt wurden.
10. Eigentumsvorbehalt:
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus dem betreffenden Auftrag bzw. damit zusammenhängenden Umständen mit dem Kunden beglichen sind. Bei Lieferungen nach Deutschland gilt der Eigentumsvorbehalt, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden getilgt sind; dies gilt insbesondere auch, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen bzw. bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren endgültigen Einlösung ohne Rückgriffsmöglichkeit.
b) Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Kunden vor Bezahlung des Kaufpreises geht Eigentum des Verkäufers nicht unter, sondern erwirbt dieses Eigentum am neuen Bestand oder an der neuen Sache. Den neuen Bestand oder die neue Sache verwahrt der Kunde unentgeltlich für den Verkäufer.
c) Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung des Kunden aus dem Erlös des Wiederverkäufers in der Höhe des Wertes oder Vorbehaltsware an den Verkäufer bereits jetzt abgetreten wird: gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung an einem oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechende, auch der Publizität Rechnung tragenden Anmerkungen über den Eigentumsvorbehalt sowie die Zessionsvereinbarung in seinen Büchern vorzunehmen und dem Verkäufer die Abnehmer der Vorbehaltsware, sobald sie namentlich bekannt sind, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
d) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung ist der Kunde nicht berechtigt.
e) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Auftraggeber den Verkäufer sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf dessen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die zur Abwehr des Zugriffs, und zur Wiederbeschaffung des Vorbehaltsgegenstandes aufgewendet werden, soweit diese Kosten nicht von Dritten erlangt werden können. Jede Standortsveränderung der Vorbehaltsware ist dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Die Kosten der Feststellung der unbekannten neuen Anschrift trägt der Kunde. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ermächtigt der Kunde den Verkäufer schon jetzt, den Besitz an der Ware des Verkäufers ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso ist der Verkäufer berechtigt, entweder den Kaufgegenstand bestmöglich zu veräußern und den erzielten Erlös dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben, oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen; vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
f) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seiner Forderungen insgesamt um mehr als 20 % , ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Standort des Betriebes, Erfüllungsort für die Zahlung ist Puchenau oder das Konto der Sparkasse Mühlviertel West. Verkäufe im Außendienst sind nur gegen Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
b) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Linz/Oberösterreich
c) Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht, bei Lieferungen nach Deutschland gilt deutsches Recht, dies jeweils unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980.
12. Vertragsrücktritt:
Bei Rücktritt vom Vertrag ist eine Stornogebühr durch den Kunden zu entrichten. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Auftragsfortschritt, beträgt aber mindestens 20 % des Auftragswertes.
13. Höhere Gewalt:
a) Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen unter anderem auch Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen sowie alle Umstände gehören, die dem Verkäufer oder einem seiner Vorlieferanten eintreten, berechtigen diesen, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des neuen nicht erfüllten Teiles zurückzutreten.
b) Der Kunde kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will.
14. Retourwaren:
Eine Retournahme von Waren kann nur nach Vereinbarung erfolgen. Die dadurch entstehenden Manipulations- und Frachtkosten sind durch den Retourgeber zu ersetzen.
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